Rechtsanwältin

Caroline Schäfer
Maître en droit

 

AUFENTHALTSRECHT // ASYLRECHT // FAMILIENRECHT

Beratung  Unterstützung  Vertretung

 
 

ABOUT

Nach Abschluss des Studiengangs Deutsch-französisches Recht an der Universität Erlangen- Nürnberg und der Université de Rennes I mit dem ersten juristischen Staatsexamen und einem Master mit Schwerpunkt Europarecht (Maîtrise en droit européen), begann ich im April 2017 das zweijährige Referendariat in meiner Heimatstadt Karlsruhe.

Während des Referendariats erhielt ich einen Einblick in die Vielfalt der juristischen Berufe, unter anderem auf europäischer Ebene. Neben einer Station bei der Europäischen Kommission in Brüssel, arbeitete ich drei Monate bei Eurojust in Den Haag, der Agentur für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen, sowie einige Monate für die deutsch-französische Anwaltskanzlei Epp Rechtsanwälte - Avocats in Baden-Baden und Straßburg.

Den Wunsch als Rechtsanwältin mit dem Fokus auf Asylrecht und Ausländerrecht tätig zu werden, hatte ich sehr schnell nach Abschluss des zweiten Staatsexamens im April 2019.

Diese Berufswahl bedeutet für mich, für wichtige Themen und Werte, die mich während des Studiums und der Stationen im Referendariat beschäftigten, einzustehen, sinnstiftend zu arbeiten und persönliche Erfahrungen umzusetzen.

Geprägt durch die ehrenamtliche Tätigkeit für die Refugee Law Clinic Erlangen-Nürnberg und ehrenamtliche Kinderbetreuung in einer Erstaufnahmeeinrichtung während meines Studiums, sowie die Arbeit bei Eurojust zum Thema Menschenhandel und Zwangsprostitution, stand die Unterstützung von Geflüchteten und Frauen als Schwerpunkt schnell im Vordergrund.

Zugelassen als Rechtsanwältin bin ich seit August 2019. Nach zweijähriger Berufserfahrung in zwei Rechtsanwaltskanzleien, spezialisiert auf Asylrecht und Ausländerrecht, Strafrecht und Familienrecht, setze ich nun meinen Fokus darauf, die Tätigkeit als Rechtsanwältin mit dem Wunsch mehr zur Integration von Geflüchteten beizutragen, zu verbinden.

KONZEPT

Die Unterstützung von Geflüchteten versteht sich für mich als Beitrag zu einer vielfältigen Gesellschaft, in der alle gleichberechtigt und selbstbestimmt leben können.

Hierfür ist die Bereitstellung rechtlicher Beratung notwendig. Diese sollte für alle Menschen zur Verfügung stehen. Dazu gehört insbesondere, dass sie für alle Menschen zugängig und finanzierbar ist.

Genau das möchte ich als Anwältin mit dem Fokus auf Asylrecht und Aufenthaltsrecht und in Querschnittsmaterien wie dem Familienrecht, umsetzen.

Als Standort meiner Kanzlei habe ich das Impact Hub Karlsruhe gewählt. Hier treffen sich Akteure aus dem Umfeld von nachhaltigem Wirtschaften und sozialen Innovationen. An unserem Standort sind viele weitere Projekte vertreten, die für Veränderungen in der Gesellschaft und ein nachhaltiges Miteinander stehen.

Somit findet Integration bereits bei unserem ersten Termin zur Rechtsberatung statt und umgekehrt können sich Teilnehmer*innen der anderen Angebote bei Bedarf direkt an mich wenden.

Durch die leichte Zugänglichkeit möchte ich ein niedrigschwelliges Angebot ermöglichen und unnötige Barrieren, die hier gewöhnlich bereits im Hinblick auf die räumliche Trennung zu Rechtsanwaltskanzleien gegeben sind, abbauen: Dies geschieht

  • Durch die Schaffung einer Nähe zwischen kulturellen und gesellschaftlichen Angeboten und rechtlicher Unterstützung
  • Dadurch, dass Mandant*innen gleichzeitig auf Vereine, Veranstaltungen und verschiedene Möglichkeiten sich einzubringen, aufmerksam gemacht werden.

Durch den ungezwungenen Rahmen wird das sensible Thema des Asylverfahrens und des Aufenthaltsrechts in eine positive Atmosphäre eingegliedert und Beratungsgespräche finden in einem separaten Raum statt. Termine können in Absprache mit den Veranstaltern vor Ort erfolgen und Ihre Kinder können an Projekten teilnehmen, während Sie rechtlich von mir beraten werden.

An diesem Standort, mitten im Zentrum von Karlsruhe, möchte ich Ihnen mit meinem Engagement und meiner Professionalität durch die Übernahme aller anwaltlichen Tätigkeiten zur Seite stehen und Sie beim sozialen und gesellschaftlichen Integrationsprozess unterstützen.

RECHTSGEBIETE

Gerne übernehme ich Ihre gerichtliche und außergerichtliche Vertretung im asyl- und aufenthaltsrechtlichen Verfahren, sowie in familienrechtlichen Angelegenheiten.

Hierzu gehört die Beratung im Asylverfahren vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und den Verwaltungsgerichten. Bitte wenden Sie sich frühzeitig an mich, da die Fristen oftmals sehr kurz sind und das weitere Vorgehen ausführlich mit Ihnen zu besprechen ist. Neben der Begleitung zu Behörden und Gerichten, stehe ich Ihnen auch für die Anfertigung von Schriftsätzen und die Durchführung des Schriftverkehrs zur Verfügung. 

In familienrechtlichen Angelegenheiten gibt es oftmals Beratungs- und Handlungsbedarf in den Querschnittsmaterien, wie zum Beispiel bei Fragen zu Elternschaftsanerkennungen, Vaterschaftsanfechtungen, zum Sorgerecht und den aufenthaltsrechtlichen Folgen.

Bei aufenthaltsrechtlichen Fragen im Hinblick auf ihren Aufenthaltsstatus und möglichen Verlängerungen Ihres Aufenthaltstitels oder aufenthaltsrechtlichen Möglichkeiten Ihrer Familienmitglieder, können Sie sich an mich wenden und ich übernehme die Vertretung vor den zuständigen Behörden. Hierzu gehören auch Fragen zur Einbürgerung.

Darüber hinaus möchte ich insbesondere Frauen meine anwaltliche Unterstützung anbieten. Ich möchte Sie über Ihre Rechte im Asylverfahren im Hinblick auf frauenspezifische Verfolgungsgründe oder gesundheitliche Gründe, in familienrechtlichen Angelegenheiten und im Rahmen von Gewaltschutzverfahren aufklären. Ich bin Ihre Ansprechpartnerin, wenn Sie sich Situationen sexueller Belästigung ausgesetzt sehen und Hilfe benötigen.

Die Gespräche kann ich persönlich in deutscher, englischer und französischer Sprache durchführen. Soweit Sie einen Dolmetscher benötigen, teilen Sie mir dies bitte mit und Termine können nach Absprache vereinbart werden.

Die anwaltliche Vergütung erfolgt nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, über welche ich Sie im Rahmen des Besprechungstermins transparent und ausführlich aufkläre. Daneben besteht die Möglichkeit einen Beratungsschein oder Verfahrens- bzw. Prozesskostenhilfe zu beantragen. Nähere Informationen hierzu teile ich Ihnen gerne mit.

 

SPRACHEN

Mein persönliches Beratungsangebot erstreckt sich neben den Beratungsgesprächen und schriftlichen Korrespondenzen auf Deutsch, ebenfalls auf Französisch und Englisch.

Einen Überblick über die wichtigsten Punkte meiner anwaltlichen Tätigkeiten finden Sie hier:

 

Deutsch

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Україна

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English

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Русский

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Français

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عربي

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Türk

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PROJEKTE

 

Ich freue mich als erstes Projekt das Frauen-café mit Kinderbetreuung der Kulturküche Karlsruhe vorzustellen. Ab dem 16. März 2021 können Frauen jeden Montag und Mittwoch von 15-17 Uhr an diesem Ort der Begegnungen bei Kaffee und Kuchen Unterstützung finden. Durch die Bereitstellung von Workshops zu verschiedenen Themen (Frauen-Empowernment, Fit für den Beruf, Familie stärken, Kenne deine Rechte) soll Frauen niedrigschwellig die Möglichkeit geschaffen werden, sich in das Berufsleben zu integrieren. Besonders freue ich mich, Teil dieses Projekts zu sein und mich mit Frauen über das Thema Recht auszutauschen und sie über ihre Rechte aufzuklären.

 

Link zu Frauencafé

Raum für Recht
Kaiserstraße 41
76131 Karlsruhe

 

FAQ

1Wie erhalte ich einen Aufenthaltstitel in Deutschland ?

Es gibt verschiedene Möglichkeiten einen Aufenthaltstitel zu erwerben. Aufenthaltstitel ist der Oberbegriff für die Aufenthaltsrechte gemäß § 4 AufenthG.
Hierunter fällt zum Beispiel die Aufenthaltserlaubnis, die ein befristetes Aufenthaltsrecht darstellt. Bei der Niederlassungserlaubnis handelt es sich um eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis, die nach einigen Jahren rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland unter bestimmten Voraussetzungen beantragt werden kann. Oftmals wurde der Aufenthaltstitel oft als „Aufenthaltsgenehmigung“ bezeichnet.

Der Aufenthaltstitel richtet sich nach dem Zweck des Aufenthalts. Zu unterscheiden ist zwischen einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung oder Arbeit, aus humanitären Gründen oder aus familiären Gründen.

2Was passiert nach meiner Ankunft in Deutschland ?

Bei Ankunft in Deutschland ohne Visum sind Sie verpflichtet, sich in einer Landeserstaufnahmeeinrichtung zu registrieren. Sie erhalten dort zunächst einen Ankunftsnachweis und im Rahmen der Registrierung, bei welcher sie auch Fingerabdrücke abgeben müssen, wird überprüft, ob Sie z.B. in Baden-Württemberg bleiben können oder einem anderen Bundesland zugewiesen werden. Dies richtet sich nach dem Königsteiner Schlüssel, einer gesetzlich festgelegten Regelung, nach welcher die Asylbewerbende auf die Bundesländer aufgeteilt werden.

3Wo stelle ich einen Asylantrag ?

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) ist die zuständige Behörde für die Durchführung des Asylrechts und die Asylanträge. Den Asylantrag müssen Sie persönlich bei einer Außenstelle des BAMF stellen. Die Zuständigkeit der Außenstelle richtet sich nach dem Ort der Landeserstaufnahmeeinrichtung (LEA), in der sich der Asylbewerber aufhält.
Zunächst wird überprüft, ob Sie bereits in einem anderen EU-Land registriert sind. Während des Asylverfahrens erhalten Sie eine Aufenthaltsgestattung.

4Wie lange ist die Unterkunft in einer Erstaufnahmeeinrichtung verpflichtend ?

Grundsätzlich ist diese solange verpflichtend, bis Sie in einen Stadt- oder Landkreis weitergeleitet werden. § 47 AsylG sieht vor, dass Sie bis zur Entscheidung des Bundesamtes in der Aufnahmeeinrichtung wohnen. Aufgrund sehr langer Verfahren wurde die Wohnpflicht auf 18 Monate beschränkt. Wenn Sie minderjährige Kinder haben, sind es mittlerweile nur noch 6 Monate.
Strengere Regeln gelten jedoch für Personen, die Ihre Mitwirkungspflichten nicht erfüllen oder aus sogenannten sicheren Herkunftsstaaten sind. Sie sind verpflichtet bis zur Entscheidung des Bundesamtes in der Einrichtung zu leben.

Werden Sie einem Stadt- oder einem Landkreis zugewiesen, sind Sie gemäß § 60 AsylG verpflichtet dort in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen, solange Sie Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zur Sicherung Ihres Lebensunterhalts erhalten. Sobald Sie Arbeit finden, muss die Wohnsitzauflage auf Antrag aufgehoben werden.

Neben der Wohnsitzauflage gibt es die sogenannte Residenzpflicht. Gemäß § 56f AsylG ist Ihr Aufenthalt während der Verpflichtung in einer Erstaufnahmeeinrichtung zu wohnen, auf den Bezirk der Ausländerbehörde, die für Sie zuständig ist, beschränkt. Wenn Sie nicht verpflichtet sind in einer Erstaufnahmeeinrichtung zu wohnen, gilt die Residenzpflicht nur 3 Monate. Während dieser Zeit müssen Sie bei der Ausländerbehörde eine Genehmigung beantragen, den Bezirk zu verlassen. Hierfür müssen Sie genaue Gründe angeben.

5Wie ist der Ablauf des Asylverfahrens ?

Nachdem Sie den Asylantrag persönlich gestellt und eine Aufenthaltsgestattung erhalten haben, werden Sie einen Termin für eine persönliche Anhörung erhalten. Dies kann eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen und auch kann nicht durch Sie oder durch Rechtsanwält*innen beeinflusst werden.

Die persönliche Anhörung ist der wichtigste Termin in ihrem Asylverfahren. Sie haben hier die Möglichkeit Ihre persönlichen Fluchtgründe vorzutragen. Es ist besonders wichtig, dass Sie hier alle Gründe detailliert und widerspruchsfrei nennen. Unsicherheiten und Fehler in Ihrer Fluchtgeschichte sind später sehr schwer zu berichtigen. Nachweise, wie Zeitungsartikel, Fotos, Videos oder Bescheinigungen zu Ihre Fluchtgeschichte sollten Sie unbedingt vorlegen.
Sollten Sie keinen Nachweis über Ihre Identität haben, wird durch gezielte Fragen zu Ihrer Herkunftsregion überprüft, ob Ihre Aussagen glaubhaft sind.

6Was passiert nach der persönlichen Anhörung ?

Das BAMF wird eine Entscheidung über ihren Asylantrag treffen. Der Zeitraum der Entscheidungsfindung ist sehr unterschiedlich. Es kann Wochen bis Monate dauern.
Sie müssen täglich Ihren Briefkasten überprüfen und sich bei einer Zuweisung in einen anderen Stadt- oder Landkreis vergewissern, dass Ihre neue Adresse an das BAMF übermittelt wird.

7Was genau entscheidet das BAMF ?

In Deutschland gibt es vier verschiedene Schutzmöglichkeiten, dessen Vorliegen durch Ihre persönliche Anhörung und die Vorlage von Nachweisen überprüft wird:

  • Asylberechtigung gem. Artikel 16a GG
  • Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 AsylG
  • Zuerkennung von subsidiären Schutz gem. § 4 AsylG
  • Abschiebungsverbot gemäß § 60 Absatz 5, 7 AufenthG

Politisch Verfolgte können Asyl gemäß Artikel 16a GG erhalten, jedoch nur, wenn Sie nicht über einen sicheren Drittstaat eingereist sind. Was für Deutschland bedeutet, dass Sie mit dem Flugzeug eingereist sein müssten, was in den seltensten Fällen gegeben ist.

Die Flüchtlingseigenschaft wird Ihnen zuerkannt, wenn Sie aus Ihrem Herkunftsstaat aufgrund einer Verfolgung durch den Staat oder Nicht-Staatliche Akteure, vor welchen der Staat Ihnen kein Schutz bieten kann, geflüchtet sind. Verfolgungsgründe sind Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe.

Subsidiärer Schutz wird angenommen, wenn Ihnen bei einer Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat ein ernsthafter Schaden droht, jedoch keine konkreten Verfolgungsgründe festgestellt wurden.

Außerdem überprüft das BAMF ob zielstaatsbezogene Abschiebehindernisse vorliegen, das heißt ob die aktuelle Situation in Ihrem Herkunftsstaat dazu führt, dass Sie bei einer Rückkehr einer extremen Notlage oder aufgrund gesundheitlicher Gründe der Lebensgefahr ausgesetzt wären.

8Wie erhalte ich die Entscheidung des BAMF ?

Die Entscheidung wird Ihnen in Form eines Bescheids zugestellt. Weshalb es sehr wichtig ist, dass Sie Ihren Briefkasten täglich überprüfen. Im Bescheid müssen sowohl die Gründe der Ablehnung genannt, als auch eine Rechtsmittelbelehrung enthalten sein.

9Was bedeutet eine positive Entscheidung vom BAMF für meinen Aufenthalt ?

Je nach Ihrem Schutzstatus erhalten Sie eine Aufenthaltserlaubnis, die zwischen einem und drei Jahren gültig ist. Ihr Aufenthaltstitel wird auf Antrag verlängert, wenn der Zweck weiterhin vorliegt. Nur wenn die Gründe, die zu Ihrem Schutzstatus geführt haben, nicht mehr vorliegen, kann das BAMF ein Widerrufsverfahren einleiten.
Wenn Sie eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, wird Ihnen eine Plastikkarte in Scheckkartenformat ausgestellt. Dies ist ein elektronischer Aufenthaltstitel (eAT), auf dem Ihre persönlichen Daten gespeichert werden.

10Wie kann ich gegen eine Entscheidung des BAMF vorgehen ?

Sollte das BAMF keine der oben genannten Gründe annehmen und Ihren Asylantrag ablehnen, haben Sie die Möglichkeit hiergegen Klage beim Verwaltungsgericht einzureichen.
Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts richtet sich gemäß § 52 Nr.2 VwGO nach dem Bezirk des BAMF (oder der Außenstelle), die den Bescheid erlassen hat.

11Wie lange habe ich Zeit gegen die Entscheidung des BAMF vorzugehen ?

Die Klagefrist beträgt gemäß § 74 AsylG zwei Wochen.

In besonderen Fällen der Ablehnung, zum Beispiel als „unzulässig“ oder „offensichtlich unbegründet“ hat die Klage keine aufschiebende Wirkung und ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (Eilrechtsschutzantrag) muss gestellt werden (z.B. bei sogenannten „Dublin-Entscheidungen“). Die Frist beträgt hier nur eine Woche gem. § 34a Absatz 2 Satz 1 und Satz 3, § 36 Absatz 3 Satz 1 und Satz 10 AufenthG.

Sie können die Klage und den Eilrechtsschutzantrag, sowie einen Prozesskostenhilfeantrag selbst am Verwaltungsgericht bei der Rechtsantragsstelle stellen und müssen im Verfahren nicht zwingend anwaltlich vertreten werden.
Anwaltliche Unterstützung zur ausführlichen Begründung Ihrer Klage und für die Vertretung bei Gericht ist empfehlenswert.

12Was bedeutet „Dublin Entscheidung“ ?

Nach der Dublin-III Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 604/2013) ist der Mitgliedstaat der Europäischen Union für Ihr Asylverfahren zuständig, in welchem Sie als erstes Fingerabdrücke abgegeben haben. In diesem Land müssen Sie Ihre Fluchtgründe geltend machen und ein Asylverfahren durchlaufen. Aus diesem Grund ist Deutschland verpflichtet Sie innerhalb einer sechsmonatigen Frist in dieses Land zu überstellen.
Weitere Gründe für eine Überlieferung in einen anderen Mitgliedstaat können auch familiäre Gründe sein, wie zum Beispiel Angehörige, die in einem anderen EU-Land leben. Unter bestimmten Voraussetzungen ist Deutschland jedoch trotz der ersten Ankunft in einem anderen EU-Mitgliedstaat verpflichtet, das Asylverfahren in Deutschland durchzuführen und zum Beispiel ein Selbsteintrittsrecht auszuüben.

Läuft die sechsmonatige Frist ab, ohne dass Sie in den zuständigen Mitgliedstaat überstellt werden, wird Deutschland für Ihren Asylantrag zuständig und Sie können hier Ihre Fluchtgründe in einer persönlichen Anhörung vortragen.

Die Situation ist anders zu beurteilen, wenn Sie in einem anderen EU-Mitgliedstaat internationalen Schutz erhalten haben, dann handelt es sich nicht um eine Dublin-Entscheidung und Deutschland ist berechtigt Sie in das andere Land zu überstellen. Aber auch hier können unter bestimmten Voraussetzungen Gründe genannt werden, weshalb eine Rückkehr in diesen EU-Staat nicht möglich ist.

13Wie verläuft das Asylverfahren am Verwaltungsgericht ?

Nach Einreichung der Klage haben Sie grundsätzlich einen Monat Zeit die Klage ausführlich zu begründen. Sie werden dann vom Verwaltungsgericht zu einem Termin zur mündlichen Verhandlung geladen. Zu diesem Termin sind Sie verpflichtet zu erscheinen, sonst kann eine Entscheidung ohne Ihre Anwesenheit getroffen werden und Sie haben keine Möglichkeit mehr Ihre Fluchtgründe mitzuteilen. Bis zu einem Termin kann es jedoch ebenfalls einige Monate dauern.

14Darf ich während des Asylverfahrens arbeiten ?

Auch hier gilt, dass Sie aufgrund der Länge der Verfahren vor dem BAMF neun Monate nach Stellung Ihres Asylantrags arbeiten dürfen, wenn Sie noch verpflichtet sind in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Wenn Sie eine Aufenthaltsgestattung haben, dürfen sie schon nach drei Monaten arbeiten. Allerdings benötigen Sie die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit und dürfen nicht aus einem sicheren Herkunftsstaat sein. Die Zustimmung muss bei der Ausländerbehörde beantragt werden. Weitere Voraussetzungen sind in § 61 AsylG geregelt und müssen im Einzelfall überprüft werden.

15Was passiert nach einer ablehnenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts ?

Sollte das Verwaltungsgericht Ihre Klage abweisen und dementsprechend die Entscheidung des BAMF bestätigen, haben Sie nur unter bestimmten Voraussetzung die Möglichkeit einen Antrag auf Zulassung der Berufung an den Verwaltungsgerichtshof bzw. das Oberverwaltungsgericht zu stellen. Die Anforderungen sind hier sehr hoch.

Soweit das Urteil rechtskräftig wird, ist Ihr Asylverfahren abgeschlossen und Sie werden, soweit Ihnen kein Schutzstatus zuerkannt wurde, anstelle Ihrer Aufenthaltsgestattung eine Duldung erhalten. Damit sind Sie vollziehbar ausreisepflichtig.

16Was bedeutet eine Duldung ?

Mit einer Duldung haben Sie keinen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland. Eine Duldung bedeutet nur die „vorübergehende Aussetzung der Abschiebung“. Grundsätzlich dürfen die Behörden Sie in Ihr Herkunftsland oder den zuständigen Mitgliedstaat abschieben.

17Wie kann ich eine Abschiebung verhindern ? Habe ich andere aufenthaltsrechtliche Möglichkeiten ?

Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie auch mit einer Duldung arbeiten oder eine Ausbildung absolvieren und in Deutschland bleiben.
Zu beachten ist hierbei jedoch § 10 AufenthG, das sogenannte „Spurwechselverbot“. Nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens darf zum Beispiel nicht einfach zu einer Aufenthaltserlaubnis zu Arbeitszwecken gewechselt werden. Es gibt jedoch Ausnahmen und es ist im Einzelfall genau zu überprüfen, ob Sie die gesetzlichen Anforderungen erfüllen.

Beispiele sind die Ausbildungsduldung, Beschäftigungsduldung oder Aufenthaltserlaubnisse zum Zweck der Ausbildung, Arbeit oder aus familiären Gründen.

Eine wichtige Voraussetzung für die Erwerbstätigkeit mit einer Duldung und die Beantragung von Aufenthaltserlaubnissen ist die Vorlage von Identitätspapieren. Erst nach Abschluss des Asylverfahrens sind Sie verpflichtet sich um Identitätspapiere zu bemühen und Ihre Mitwirkungspflicht zu erfüllen.

Aufgrund der konkreten Gefahr einer Abschiebung bei Abgabe eines Ausweisdokuments (Pass) ist eine Beratung im Hinblick auf den Zeitpunkt der Abgabe und Beantragung des Aufenthaltstitels bzw. der speziellen Duldung sehr wichtig.

18Was bedeutet ein Einreise- und Aufenthaltsverbot ?

Wenn alle Möglichkeiten ausgeschöpft sind um Ihren Aufenthalt in Deutschland zu sichern und sie in Ihr Heimatland abgeschoben werden, müssen Sie das Ihnen gegenüber erteilte Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 AufenthG beachten.
Dies erfolgt bei einem abgelehnten Asylantrag durch Bescheid vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Im Falle einer Ablehnung Ihres Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wird eine Verfügung oder beim Vorliegen von Straftaten eine Ausweisungsverfügung erlassen.

Die Länge der Frist wird von der Behörde unter Berücksichtigung einiger Aspekte festgesetzt. Bitte beachten Sie, dass hier auch Befristungen gegenüber anderen EU-Ländern gelten.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Befristung der Einreise- und Aufenthaltssperre gemäß § 11 Absatz 4 AufenthG beantragt werden. Schutzwürdige Belange für eine Befristung können zum Beispiel familiäre, soziale und kulturelle Bindungen darstellen.

19Sind Vorstrafen problematisch für meinen Aufenthalt ?

Vorstrafen können der Erteilung einer Ausbildungs- und Beschäftigungsduldung und der Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen entgegenstehen. Grundsätzlich steht der Erteilung der Ausbildungsduldung und der Aufenthaltserlaubnis für qualifiziert Geduldete eine Verurteilung über 50 Tagessätzen und über 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylgesetz nur von Ausländern begangen werden können, entgegen. Im Rahmen der Beschäftigungsduldung darf keine Verurteilung, außer für ausländerspezifische Straftaten unter 90 Tagessätzen, vorliegen.

Nach den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 5 AufenthG, welche grundsätzlich erst einmal auf alle Aufenthaltserlaubnisse anwendbar sind, darf kein Ausweisungsinteresse bejaht werden. Dieses richtet sich nach § 54 AufenthG und nennt unter anderem das Strafmaß (Höhe der Geldstrafe oder Freiheitsstrafe), wann ein Ausweisungsinteresse schwer oder besonders schwer wiegt. Wird dieses angenommen, steht es der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis entgegen.

20Wie kann ich eine Aufenthaltserlaubnis erhalten ohne einen Asylantrag zu stellen ?

Neben einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen, gibt es die Möglichkeit eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen oder zu Ausbildungs-, Studiums- und Erwerbszwecken zu beantragen.
Grundsätzlich müssen Sie für diese Aufenthaltstitel mit dem hierzu passenden Visum eingereist sein. Dieses Visum können Sie über die deutsche Botschaft in Ihrem Herkunftsland beantragen und müssen innerhalb von drei Monaten bzw. während der Gültigkeit Ihres Visums, in Deutschland einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu dem im Visum bestimmten Zweck beantragen.

Neben den besonderen Erteilungsvoraussetzungen, die abhängig von Ihrem Aufenthaltszweck sind, müssen Sie die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 5 AufenthG erfüllen. Hierzu gehört die Einreise mit einem gültigen Visum. Sofern Sie diese Voraussetzung nicht erfüllen, kann dies der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entgegenstehen.
Nur in besonderen Ausnahmefällen zum Beispiel gemäß § 39 AufenthV oder wenn Ihnen die Nachholung eines Visumsverfahrens gemäß § 5 Absatz 2 AufenthG nicht zugemutet werden kann, kann von dieser Voraussetzung abgesehen werden.

21Welche Möglichkeiten habe ich um in Deutschland einen Aufenthalt als Fachkraft zu erhalten ?

Besonders aktuell sind die Möglichkeiten über das Fachkräfteeinwanderungsgesetz nach Deutschland einzureisen. Hiernach können Sie gemäß §§ 16 ff AufenthG für den Zweck einer Ausbildung oder eines Studiums, zur Erwerbstätigkeit oder auch zur Arbeitssuche nach Deutschland.
Selbstverständlich müssen Sie hierfür bestimmte Voraussetzungen erfüllen und neben der Lebensunterhaltssicherung müssen Sie nachweisen, dass Sie über Wohnraum verfügen werden. Um eine Ausbildung oder ein Studium aufzunehmen, muss ihr Schulabschluss in Deutschland anerkannt werden. Gleiches gilt für die Arbeitsaufnahme, hierfür ist es erforderlich, dass Ihre Ausbildung oder Ihr Studium im Ausland in Deutschland anerkannt werden, damit Sie als Fachkraft gelten.
Hinzukommt das Erfordernis des Nachweises Ihrer deutschen Sprachkenntnisse. Das erforderliche Niveau hängt vom Zweck Ihres Aufenthalts ab.
Grundsätzlich ist ein Visumsverfahren notwendig und die Bundesagentur für Arbeit hat in bestimmten Fällen ihre Zustimmung zu erteilen.

22Was habe ich für Möglichkeiten, wenn ich keine Identitätspapiere aus meinem Herkunftsland erhalten kann ?

Bei Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erhalten Sie einen Reiseausweis für Ausländer mit welchem Sie ins Ausland reisen dürfen. In diesem Fall dürfen Sie sich gerade nicht an die Botschaft Ihres Herkunftslandes wenden. Im Falle von subsidiär Schutzberechtigten ist dies Einzelfall abhängig und richtet sich auch nach dem jeweiligen Herkunftsland. Unter Beachtung der aktuellen Rechtsprechung muss dies genau überprüft werden.

Soweit die Ausländerbehörde davon ausgeht, dass es Ihnen gemäß § 5 Absatz 2 AufenthV nicht zumutbar ist, einen Pass oder Passersatz zu erlangen, können Sie Ausweisersatzpapiere erhalten.

Grundsätzlich haben Sie Mitwirkungspflichten, insbesondere wenn Sie im Besitz einer Duldung sind. Die Anforderungen an die Erfüllung Ihrer Mitwirkungspflicht sind erst einmal sehr hoch und Sie haben alle Identitätsdokumente oder Dokumente, aus denen Ihr Alter, Name, Ihre Staatsangehörigkeit hervorgeht, vorzulegen. Auf die Kontaktaufnahme zu Bekannten und Verwandten in der Heimat, sowie auf die Vorsprache bei der Botschaft und Beschaffung von Identitätspapieren kann bestanden werden.

23Was bedeutet Fiktionsbescheinigung ?

Wenn Sie eine Aufenthaltserlaubnis haben, die zum Beispiel auf ein Jahr befristet ist, müssen Sie rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis beantragen. Sollte Ihre Aufenthaltserlaubnis ablaufen bevor Sie eine neue erhalten, wird Ihnen eine sogenannte Fiktionsbescheinigung ausgestellt gemäß § 81 Absatz 4,5 AufenthG. Mit dieser gilt Ihr Aufenthalt, soweit alle Voraussetzungen für die Verlängerung vorliegen, bis zur Ausstellung Ihrer Aufenthaltserlaubnis als erlaubt.

Sehr aktuell ist die Ausstellung der Fiktionsbescheinigung gemäß § 81 Absatz 3 AufenthG für Geflüchtete aus der Ukraine. Diese erhalten bis zur Ausstellung ihrer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG auf Grundlage der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung eine Fiktionsbescheinigung, wenn sie unter die in § 2 der Verordnung genannten Personengruppe fallen.

24Kann ich meine Familie nach Deutschland holen, wenn ich einen Aufenthaltstitel habe ?

Grundsätzlich besteht in bestimmten Fallkonstellationen und unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit einen Familiennachzug durchzuführen. Ehegatt*innen, minderjährige Kinder und Eltern von minderjährigen Kindern können über Sie einen Aufenthalt erhalten, wenn Sie ihren Lebensunterhalt sichern können, ausreichend Wohnraum zur Verfügung haben und sich ihr Ehegatte*in in einfacher deutscher Sprache verständigen kann. Aber auch hier können erleichterte Voraussetzungen gelten, die vom Einzelfall abhängig sind. Zum Beispiel für Personen mit Flüchtlingseigenschaft und subsidiären Schutz. Oder im Falle des Nachzugs zu minderjährigen Kindern, des Vorliegens von Krankheiten oder wenn ein geringer Integrationsbedarf angenommen wird.
Höher sind die Hürden für Angehörige, wie zum Beispiel Geschwister oder Eltern von volljährigen Kindern. Dies richtet sich nach § 36 Absatz 2 AufenthG und ist nur zur Vermeidung einer unzumutbaren Härte möglich.

25Kann ich mich von meinem Ehemann/meiner Ehefrau trennen, ohne meine Aufenthaltserlaubnis zu verlieren ?

Wenn Sie eine Aufenthaltserlaubnis aufgrund der Eheschließung oder einer Ehe in Deutschland erhalten haben, steht Ihnen ein eigenständiges Aufenthaltsrecht zu, wenn Sie mindestens drei Jahre in einer ehelichen Lebensgemeinschaft rechtmäßig in Deutschland gelebt haben oder Ihr Ehepartner*in während der ehelichen Lebensgemeinschaft in Deutschland verstorben ist.

Bitte denken Sie daran, dass für eine Scheidung in Deutschland die Ehe gescheitert sein muss. Dies wird vermutet, wenn Sie ein Jahr getrennt voneinander leben und beide die Scheidung beantragen bzw. der Scheidung zustimmen. Eine Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres kann gemäß § 1565 Absatz 2 AufenthG nur angenommen werden, wenn die Fortsetzung der Ehe eine unzumutbare Härte darstellen würde.

Sollte Ihr Ehepartner*in der Scheidung nicht zustimmen, verlängert sich die Trennungszeit vor einer möglichen Scheidung auf drei Jahre.

26Wie ist die Situation, wenn ich Kinder habe und mich trennen möchte ?

Das Kindeswohl hat immer Vorrang und hiernach muss zunächst entschieden werden, wo ihr gemeinsames Kind leben wird. Im besten Fall einigen Sie sich hierauf. Sollte das nicht möglich sein, kann neben der Unterstützung durch Rechtsanwält*innen, Unterstützung vom Jugendamt eingeholt werden. Das Jugendamt ist sogar verpflichtet einbezogen zu werden, wenn es zu keiner Einigung kommt. Dies kann bis zu einem gerichtlichen Verfahren führen.
Soweit das Kind nicht bei Ihnen lebt, haben Sie auch nach einer Trennung oder Scheidung das Recht Umgang mit Ihren Kindern zu pflegen. Auch hierbei werden das Jugendamt und bei Bedarf Rechtsanwält*innen beteiligt, um eine Einigung, eine sogenannte Umgangsregelung, zu erzielen.

Sofern eine Umgangsregelung besteht und Sie die Personensorge für Ihr Kind regelmäßig ausüben, dürfen Sie selbstverständlich nicht von Ihrem Kind getrennt werden. Unter diesen Umständen kann eine Aufenthaltserlaubnis beantragt werden. Aber auch hier müssen die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 5 AufenthG vorliegen.

27Habe ich die Möglichkeit meine Kinder zu sehen, auch wenn ich nicht verheiratet bin ?

Gemäß § 1592 BGB gilt der Mann als Vater des Kindes, mit dem die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt verheiratet ist. Liegt keine Ehe vor, gilt der Mann, der die Vaterschaft anerkannt hat, als Vater. Liegt dies auch nicht vor, ist der Mann, der von Gericht als Vater festgestellt wurde, der Vater.

Demnach haben Sie die Möglichkeit die Vaterschaft auch ohne Ehe anzuerkennen. Hierfür sind die Unterschriften beider Eltern erforderlich. Sollte die Mutter Ihres Kindes dem nicht zustimmen, können Sie beantragen, dass die Vaterschaft gerichtlich festgestellt wird gemäß § 1600d BGB.
Hierfür muss zunächst festgestellt werden, dass Sie als in Betracht kommender Vater während des Empfängniszeitraums der Mutter beigewohnt haben. Eine eidesstattliche Versicherung und Nachweise über bestehenden Kontakt reichen hierfür aus. Erst dann wird ein Sachverständigengutachten (Vaterschaftstest) eingeholt.

Ergibt ein Vaterschaftstest, dass Sie der Vater des Kindes sind, können Sie einen Umgang mit dem Kind, soweit das dem Kindeswohl entspricht, erhalten und gerichtlich durchsetzen.

Zu beachten ist, dass Sie dann selbstverständlich auch zu Unterhaltszahlungen für Ihr Kind verpflichtet werden.

28Wann erhalte ich einen unbefristeten Aufenthalt ?

Die Niederlassungserlaubnis, als unbefristete Aufenthaltserlaubnis, können Sie gemäß § 9 Absatz 2 AufenthG grundsätzlich nach fünfjährigen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland erhalten. Allerdings gibt es hier Erleichterungen für Personen, die die Flüchtlingsanerkennung oder subsidiären Schutz erhalten haben gemäß § 26 Absatz 3 AufenthG.

29Kann ich die deutsche Staatsbürgerschaft erhalten ?

Es gibt verschiedene Wege um die deutsche Staatsbürgerschaft zu erlangen.
Dies kann gemäß § 4 Absatz 1 StAG durch Geburt in Deutschland erfolgen, soweit ein Elternteil die deutsche Staatsbürgerschaft hat bzw. gemäß § 4 Absatz 3 StAG, wenn ein Elternteil im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis (Niederlassungserlaubnis) ist und seit acht Jahren seinen rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.

Gemäß § 10 StAG kann unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne Geburt in Deutschland eine Einbürgerung erfolgen.

30Welche Voraussetzungen muss ich für eine Einbürgerung erfüllen ?

Sie haben gemäß § 10 StAG einen Anspruch auf Einbürgerung, wenn Sie seit acht Jahren einen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland haben und über eine Aufenthaltserlaubnis verfügen. Ihre Identität muss geklärt sein und Sie müssen sich zu der freiheitlichen, demokratischen Grundordnung des Grundgesetztes für die Bundesrepublik Deutschland bekennen.

Daneben muss auch hier der Lebensunterhalt gesichert sein, Sie müssen Ihre bisherige Staatsbürgerschaft aufgeben und es darf keine Strafverurteilung von über 90 Tagessätzen oder drei Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung vorliegen. Weiter werden B1 Sprachkenntnisse, sowie Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und Lebensverhältnisse in Deutschland vorausgesetzt.

Von diesen Voraussetzungen kann im Einzelfall abgesehen werden. Ein Schulabschluss oder Studienabschluss in Deutschland befreit vom Erfordernis des Nachweises der Deutschkenntnisse und der Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung. Die Staatsbürgerschaft muss nicht aufgegeben werden, soweit das Herkunftsland dies nicht erlaubt und auch die erforderlichen Jahre Ihres rechtmäßigen Aufenthalts in Deutschland können durch Vorlage bestimmter Nachweise (zum Beispiel eines Integrationskurses) bis auf sechs Jahre herabgesetzt werden.

Bitte beachten Sie, dass manche Aufenthaltserlaubnisse gemäß § 10 Absatz 1 Nr. 2 StAG jedoch nicht zu einer Einbürgerung führen können und hier unter Umständen zunächst eine Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Aufenthaltszwecke beantragt werden muss.